Festzuhalten ist, dass ein Schikanestopp, d.h. ein brüskes Anhalten oder Bremsen ohne einen Notfall mit dem Zweck der Schikane, wie dem Erteilen einer Lektion oder des Erziehens eines anderen Verkehrsteilnehmers, nicht zulässig ist (BGE 137 IV 326 E. 3.3.3). Das nicht verkehrsbedingte, vorsätzliche «Ausbremsen» eines Verkehrsteilnehmers (sog. «Schikanestopp», bisweilen zu Zwecken der Massregelung und Nötigung eingesetzt) stellt in der Regel eine grobe Verkehrsregelverletzung dar (GERHARD FIOLKA, in: Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, 1. Auflage 2014, N 89 zu Art. 90).