Das überraschende Bremsen schliesst ein brüskes Bremsen mit ein (Urteil des Bundesgerichts 6B_920/2021 vom 9. Februar 2022 E. 1.4). Nebst dem grundlos scharfen oder einigermassen kräftigen Bremsen aus Böswilligkeit mit dem Zweck, den nachfolgenden Lenker zu erschrecken oder gar eine Auffahrkollision zu provozieren, bremst auch brüsk, wer – wenn ein anderes Fahrzeug folgt – auf Autobahnen sein Fahrzeug durch Bremsen mehr als nur unwesentlich verzögert (BGE 137 IV 326 E. 3.3.3). Ein Notfall im Sinne von Art. 12 Abs. 2 VRV liegt immer vor, wenn wegen eines plötzlich auftauchenden Hindernisses aus Sicherheitsgründen sofort gebremst werden muss.