13 Urteilsbegründung; pag. 142 ff.). Teilweise wiederholend und ergänzend ist Folgendes festzuhalten: Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG bestraft, wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. Die Verkehrsregeln finden sich zunächst im ebenso benannten III. Titel des SVG, in Art. 26–57 SVG. Weitere Verkehrsregeln finden sich im Verordnungsrecht, insb. in der VRV.