Auch ein Freispruch hätte nicht erfolgen müssen. Würdigt das Gericht den Anklagesachverhalt lediglich rechtlich anders als die Anklagebehörde und behandelt diesen vollständig, erfolgt kein Freispruch (BGE 142 IV 378 E. 1.3). Wie bereits ausgeführt, waren die Tatbestandsmerkmale der Nötigung im angeklagten Sachverhalt nicht umschrieben. Dementsprechend konnte kein Schuldspruch wegen Nötigung ergehen. Vorliegend hat sich die Vorinstanz eingehend mit dem angeklagten Sachverhalt befasst und diesen vollumfänglich behandelt. Folglich hat in Bezug auf die Nötigung auch kein Freispruch zu erfolgen.