Im Ergebnis war der Vorbehalt der abweichenden rechtlichen Würdigung des angeklagten Sachverhalts unter dem Tatbestand der Nötigung vorliegend von Vornherein nicht zulässig. Sodann wäre das Verfahren betreffend Nötigung auch bei Zulässigkeit dieses Vorbehalts der abweichenden rechtlichen Würdigung nicht einzustellen. Gemäss Art. 329 Abs. 1 StPO wird das Verfahren eingestellt, wenn Prozessvoraussetzungen nicht erfüllt sind oder Verfahrenshindernisse bestehen. Dies ist vorliegend offensichtlich nicht der Fall. Auch ein Freispruch hätte nicht erfolgen müssen.