Strafbefehl vom 19. November 2020. Voraussetzung für eine zulässige abweichende rechtliche Würdigung ist stets, dass der eingeklagte Sachverhalt sämtliche erforderlichen Tatbestandselemente des ins Auge gefassten anderen Delikts genügend umschreibt (Urteil des Bundesgerichts 6B_702/2013 vom 26. November 2013 E. 1; Urteil des Bundesgerichts 6B_754/2013 vom 26. November 2013 E. 1). Wo dies nicht zutrifft, ist – soweit zulässig – nach Art. 333 StPO vorzugehen. Im Ergebnis war der Vorbehalt der abweichenden rechtlichen Würdigung des angeklagten Sachverhalts unter dem Tatbestand der Nötigung vorliegend von Vornherein nicht zulässig.