So muss diesbezüglich aus den nachfolgenden Gründen richtigerweise keine Einstellung erfolgen. Zunächst ist fraglich, ob der Vorbehalt der abweichenden rechtlichen Würdigung des angeklagten Sachverhalts unter dem Tatbestand der Nötigung überhaupt zulässig war. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, mangelte es vorliegend von Vornherein an der Umschreibung der Tatbestandsmerkmale der Nötigung im angeklagten Sachverhalt gemäss Strafbefehl vom 19. November