pag. 146). Die Vorinstanz habe aber auf eine Korrektur des Dispositivs verzichtet, weil die Prüfung der Nötigung weder auf Seiten der Verteidigung noch auf Seiten des Gerichts einen massgeblichen Zusatzaufwand generiert habe und daher für die Einstellung keine Kosten auszuscheiden gewesen wären und die Korrektur des Dispositivs für den Beschuldigten keine Vorteile mit sich gebracht hätte (Ziff. III.2.2 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 146). Zu Recht hat die Vorinstanz das Verfahren wegen Nötigung nicht eingestellt. So muss diesbezüglich aus den nachfolgenden Gründen richtigerweise keine Einstellung erfolgen.