12 die Verkehrsregelverletzung und die Nötigung im Verhältnis der echten Konkurrenz stünden, könne keine «ne bis in idem»-Sperrwirkung entfalten, weshalb in Bezug auf die Nötigung eine Einstellung hätte erfolgen müssen (Ziff. III.2.2 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag.