III.2.2 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 146). Die Vorinstanz führt weiter zusammengefasst aus, sie habe in der irrigen Annahme, es liege ein Anwendungsfall des Grundsatzes «ne bis in idem» vor, aufgrund des Schuldspruchs wegen schwerer Verletzung der Verkehrsregeln auf eine separate Einstellung in Bezug auf die Nötigung verzichtet (Ziff. III.2.2 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 146). Da