14. Vorbehalt der abweichenden rechtlichen Würdigung (Nötigung) Die Vorinstanz hat sich gestützt auf Art. 344 StPO vorbehalten, den angeklagten Sachverhalt rechtlich als Nötigung zu würdigen (pag. 70). In der Urteilsbegründung hält sie diesbezüglich fest, dass die Tatbestandselemente der Nötigung im Sachverhalt nicht umschrieben seien und somit dem Anklagegrundsatz nicht standhalten würden, weshalb diesbezüglich auch keine Verurteilung ergehen könne (Ziff. III.2.2 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung;