224 Z. 18 ff.). Im Ergebnis spricht auch dieses Aussageverhalten des Beschuldigten für das Vorliegen von Schutzbehauptungen und gegen die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen betreffend Grund für sein Bremsmanöver. Ausschlaggebend erscheint im Ergebnis, dass die tatnahen Aussagen des Beschuldigten in sich stimmig und logisch nachvollziehbar sind sowie mit den Aussagen des Geschädigten übereinstimmen. Die späteren Aussagen des Beschuldigten widersprechen mehrfach diesen tatnahen Aussagen beider Beteiligter im zentralen Handlungsablauf.