Bei einer Gesamtbetrachtung fällt auf, dass der Beschuldigte anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung und der Berufungsverhandlung mehrfach versucht, die Schuld auf andere zu schieben. Gerade die vorangehenden Ausführungen betreffend die geltend gemachte, unrichtige Protokollierung durch den Polizisten zeigen dies. Auch in Bezug auf den Geschädigten sagte der Beschuldigte aus, dieser sei vielleicht abgelenkt gewesen, zu schnell gefahren und es sei dessen Verschulden (pag. 224 Z. 18 ff.).