9), die Bereitwilligkeit des Polizisten, das Unfallaufnahmeprotokoll zu korrigieren. Dementsprechend ist nicht ersichtlich, wieso der Beschuldigte keine weiteren Korrekturen hätte anbringen können, sofern er dies gewollt hätte. Im Ergebnis sind die Aussagen des Beschuldigten in Bezug auf den Polizisten als reine Schutzbehauptungen zu taxieren. Bei einer Gesamtbetrachtung fällt auf, dass der Beschuldigte anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung und der Berufungsverhandlung mehrfach versucht, die Schuld auf andere zu schieben.