Dafür, dass es nicht zu einer Vollbremsung kam, spricht auch, dass sich bei keinem der beiden Fahrzeuge die Airbags öffneten (pag. 107, pag. 111 ff. und pag. 226 Z. 33 ff.). Im Übrigen stellte auch die Ehefrau des Beschuldigten gemäss seinen Aussagen fest, dass das Unfallaufnahmeprotokoll in Ordnung sei (pag. 96 Z. 21 ff.). Auch dies spricht für die Korrektheit des Unfallaufnahmeprotokolls. Des Weiteren zeigt auch die Korrektur auf dem Unfallaufnahmeprotokoll, welche der Polizist auf Verlangen des Beschuldigten anbrachte (pag. 9), die Bereitwilligkeit des Polizisten, das Unfallaufnahmeprotokoll zu korrigieren.