Die Kammer erachtet die Aussagen des Polizisten somit als glaubhaft. Dass der Beschuldigte, wie dies der Geschädigte schildert, eine Vollbremsung gemacht habe, ist nach Ansicht der Kammer nicht erstellt. Vielmehr ist gestützt auf die glaubhaften tatnahen Aussagen des Beschuldigten (pag. 9) davon auszugehen,