215 Z. 28 ff.). Sodann führte der Polizist in seinem Berichtsrapport nachvollziehbar aus, es hätte kein Mehrwert generiert werden können, wenn der Beschuldigte auf den Polizeiposten mitgenommen worden wäre (pag. 172). Auch die weiteren Aussagen des Polizisten anlässlich der Berufungsverhandlung fallen durch Schlüssigkeit und Mangel an Strukturbrüchen auf. Sodann gibt der Polizist regelmässig Erinnerungslücken zu (vgl. beispielsweise pag. 214 Z. 16 und pag. 216 Z. 33), was ebenfalls für die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen spricht. Die Kammer erachtet die Aussagen des Polizisten somit als glaubhaft.