96 Z. 28 f.). Er habe ihm damit gedroht, ihn auf den Polizeiposten mitzunehmen, wenn er das Unfallaufnahmeprotokoll nicht unterschreibe und der Beschuldigte habe sich daher gezwungen gesehen, das Unfallaufnahmeprotokoll zu unterschreiben (pag. 96 Z. 14 ff. und pag. 223 Z. 8 ff.). Diese Aussagen erscheinen lebensfremd. Es ist nicht nachvollziehbar, welches Interesse der Polizist daran gehabt hätte, den Beschuldigten zum Unterschreiben zu zwingen. Wie aus den glaubhaften Aussagen des Polizisten hervorgeht, bringt die Polizei in solchen Fällen den Vermerk «Unterschrift verweigert» an (pag. 215 Z. 28 ff.).