111 sogar ersichtlich, dass bereits das Strassenschild nach dem nachfolgenden Weg I.________ zu sehen ist. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass der Waldweg nicht der Grund für das Bremsen durch den Beschuldigten gewesen sein kann und es sich bei diesen Aussagen des Beschuldigten um reine Schutzbehauptungen handelt. Auf Frage, wieso der Beschuldigte diesen Waldweg nicht bereits anlässlich der Unfallaufnahme ansprach, gelang es dem Beschuldigten denn auch nicht, dies nachvollziehbar zu erläutern (pag. 221 Z. 33 ff. und pag. 222 Z. 1 ff.). Tatsächlich befindet sich der Waldweg ein gutes Stück vor der Unfallstelle und war wegen der leichten Steigung der D.__