und I.________ drei Varianten vor. In Anbetracht dieses widersprüchlichen Aussageverhaltens des Beschuldigten und dem Mangel an logischer Konsistenz in seinen Aussagen liegen Vorbehalte zur Glaubhaftigkeit seiner Angaben auf der Hand. Insbesondere erscheinen seine Aussagen, wonach er wegen des Waldweges gebremst habe, nicht nachvollziehbar. So hätte der Unfall diesfalls entweder kurz vor dem Waldweg, auf derselben Höhe oder kurz danach stattfinden müssen. Damit konfrontiert gelang es dem Beschuldigten nicht, dies logisch zu erklären.