Seine diesbezüglichen Aussagen anlässlich der Berufungsverhandlung erachtet die Kammer, wie nachstehend dargelegt, keineswegs als glaubhaft. Die Aussagen des Beschuldigten fallen betreffend Kerngeschehen durch Widersprüche und Strukturbrüche auf. So gab er gegenüber dem Polizisten anlässlich der Unfallaufnahme an, er habe auf 30-40 km/h abgebremst, weil der Geschädigte zu schnell gewesen sei und die Geschwindigkeit habe anpassen sollen; er sei ein bisschen genervt gewesen (pag. 9). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung sagte er aus, er sei am Ausgang des Waldes vom Gaspedal weggegangen und habe gebremst, weil dort ein Waldweg komme und immer wieder Spaziergänger unter-