Zudem hatte der Geschädigte sein Fahrzeug nicht komplett angehalten. Schliesslich fuhr der Beschuldigte zu diesem Zeitpunkt gemäss seinen eigenen tatnahen Aussagen nicht mit der erlaubten Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h, sondern mit 70-75 km/h (pag. 9). Deswegen und aufgrund der beschränkten Sicht erscheint erklärbar, wie der Geschädigte den Beschuldigten wieder einholen bzw. wieder Sichtkontakt herstellen konnte. Hierzu hat sich der Beschuldigte anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung nicht geäussert. Seine diesbezüglichen Aussagen anlässlich der Berufungsverhandlung erachtet die Kammer, wie nachstehend dargelegt, keineswegs als glaubhaft.