8 Fraglich erscheint, wie der Geschädigte den Beschuldigten wieder einholen konnte, nachdem er seinen Personenwagen beinahe bis zum Stillstand gebracht und der Beschuldigte ihn überholt hatte; zeitweise bestand offenbar kein Sichtkontakt mehr (pag. 90 Z. 6; pag. 97 Z. 11 und pag. 221 Z. 21 f.). Dazu ist festzuhalten, dass die Sicht infolge der Kurven, den Kuppen und des Waldes zeitweise beschränkt gewesen sein muss. Zudem hatte der Geschädigte sein Fahrzeug nicht komplett angehalten.