keineswegs glaubhaft, dass die Angelegenheit nach diesem Überholen für ihn «gegessen» gewesen sei (pag. 225 Z. 6 f.). Es erscheint unglaubwürdig, dass sich der Beschuldigte fast drei Jahre nach dem Vorfall besser an seine inneren Vorgänge erinnern kann, als kurz nach dem Unfall und ein Jahr danach. Demzufolge ist auf seine glaubhaften tatnahen Aussagen abzustellen, wonach er nach der Waldstrecke über das Fahrverhalten des Geschädigten nach wie vor enerviert war.