98 Z. 26). Er schildert zudem nachvollziehbar, wie er es nicht einfach «abstellen» könne und auch nach dem Überholen weiterhin über das Fahrverhalten des Geschädigten enerviert gewesen sei (pag. 98 Z. 30 ff.), Mit diesen Aussagen belastet sich der Beschuldigte selber, was ebenfalls für die Glaubhaftigkeit dieser Aussagen spricht. Auch anlässlich der Berufungsverhandlung gab der Beschuldigte an, nach seinem Überholmanöver enerviert gewesen zu sein (pag. 225 Z. 6). Demgegenüber erscheint es angesichts des direkten Widerspruchs mit seinen vorgenannten Aussagen gemäss pag. 98 Z. 30 ff. keineswegs glaubhaft, dass die Angelegenheit nach diesem Überholen für ihn «gegessen» gewesen sei (pag.