Im Ergebnis hat der Beschuldigte somit betreffend seine Geschwindigkeit, bevor er auf den Geschädigten traf, konstante und glaubhafte Aussagen gemacht. An dieser Stelle ist darauf hinzuweisen, dass die Einvernahmen anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung im Übrigen einwandfrei protokolliert wurden. Gestützt auf das auf der Waldstrecke Vorgefallene erachtet es die Kammer sodann als nachvollziehbar, dass der Beschuldigte wegen des Fahrverhaltens des Geschädigten enerviert war. Dahingehende Aussagen machte er sowohl gegenüber der Polizei als auch anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (pag. 9 und pag. 98 Z. 26).