Dies entspricht auch der erlaubten Höchstgeschwindigkeit auf dieser Waldstrecke. Die anderslautende Passage im Protokoll der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (pag. 98 Z. 37) enthält tatsächlich einen Flüchtigkeitsfehler. In der Aufnahme der Einvernahme ist eindeutig zu hören, dass der Beschuldigte gemäss seinen Aussagen mit 80 km/h und nicht mit 90 km/h fuhr (Aufnahme der Einvernahme des Beschuldigten anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, pag. 116.1, 38:50). Im Ergebnis hat der Beschuldigte somit betreffend seine Geschwindigkeit, bevor er auf den Geschädigten traf, konstante und glaubhafte Aussagen gemacht.