90 Z. 2 f.). Es kann sein, dass der Beschuldigte selbst den Abstand zum vor ihm fahrenden Personenwagen des Geschädigten als genügend wahrnahm. Aus Sicht der Kammer erscheint hingegen fraglich, ob der Beschuldigte tatsächlich genügend Abstand wahrte. Jedenfalls brachte der Geschädigte seinen Personenwagen aufgrund der Fahrweise des Beschuldigten beinahe bis zum Stillstand, um den Beschuldigten überholen zu lassen. Der Beschuldigte sagte konstant aus, mit einer Geschwindigkeit von 80 km/h gefahren zu sein, bevor er auf den Geschädigten traf (pag. 9 und pag. 225 Z. 14 ff.). Dies entspricht auch der erlaubten Höchstgeschwindigkeit auf dieser Waldstrecke.