7 erachtet die Kammer infolge der Aussagenkonstanz, der Strukturgleichheit und des Detailreichtums als glaubhaft. In Bezug auf sein Fahrverhalten vor diesem Überholmanöver machte der Beschuldigte ebenfalls konstante Aussagen, welche sich aber nicht mit den Aussagen des Geschädigten decken. So sagte der Beschuldigte aus, er habe immer den korrekten Abstand gehalten (pag. 9, pag. 98 Z. 16, pag. 225 Z. 4 f.). Der Geschädigte sagte demgegenüber aus, der Beschuldigte sei sehr nah hinter ihm gefahren und es habe ihm nicht behagt (pag. 7 und pag. 90 Z. 2 f.).