221 Z. 3 f.; pag. 97 Z. 8 f. und pag. 221 Z. 9 f.; pag. 9 und pag. 221 Z. 4 f.). Bezüglich Zeitpunkt der Betätigung des Rechtsblinkers war es dem Beschuldigten auch besonders wichtig, den Polizisten bereits an der Unfallstelle dahingehend zu korrigieren (pag. 9). Sodann decken sich die Aussagen des Beschuldigten im Wesentlichen auch mit den tatnahen Aussagen des Geschädigten (pag. 7). Diese Aussagen des Beschuldigten