Im Ergebnis stellt die Kammer diesbezüglich auf die glaubhaften tatnahen Aussagen des Beschuldigten und die glaubhaften Aussagen des Geschädigten ab. Besonders wichtig erscheint dem Beschuldigten, dass der Geschädigte vor dem hiervor erläuterten Manöver nur 60 km/h anstelle der erlaubten 80 km/h fuhr, erst nach diesem Manöver den Rechtsblinker betätigte und der Geschädigte bereits vorher einmal den Pannenblinker betätigt hatte. An diese Details konnte sich der Beschuldigte anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung und der Berufungsverhandlung beinahe lückenlos erinnern (pag. 9, pag. 98 Z. 36 und pag. 221 Z. 3 f.;