7 und pag. 9). Gemäss den Aussagen des Beschuldigten anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung und der Berufungsverhandlung soll der Geschädigte indessen komplett angehalten haben (pag. 97 Z. 8 f. und pag. 221 Z. 9). Der Geschädigte konnte konstant schildern, wie er ganz an den rechten Fahrbahnrand fuhr (pag. 7 und pag. 90 Z. 2 f.). Im Ergebnis stellt die Kammer diesbezüglich auf die glaubhaften tatnahen Aussagen des Beschuldigten und die glaubhaften Aussagen des Geschädigten ab.