Diese Frage kann allerdings offenbleiben, da sie in Bezug auf den beweismässig zu erstellenden Sachverhalt nicht von Relevanz ist. Unbestritten ist, wie vorangehend festgehalten, dass der Geschädigte seinen Personenwagen mindestens einmal komplett oder beinahe bis zum Stillstand brachte. Hierzu machte insbesondere der Beschuldigte konstante und strukturgleiche Aussagen (pag. 9, pag. 97 Z. 8 f. und pag. 221 Z. 9 f.). In Bezug auf die Frage, ob der Geschädigte seinen Personenwagen komplett oder beinahe bis zum Stillstand brachte, decken sich die tatnahen Aussagen des Beschuldigten und des Geschädigten (pag. 7 und pag. 9).