Demgegenüber fallen seine Aussagen betreffend den eigentlichen Unfallhergang durch Widersprüche und Schutzbehauptungen auf, wohingegen jene des Geschädigten im Wesentlichen konstant, strukturgleich und widerspruchsfrei sind. Zunächst ist festzuhalten, dass nach wie vor unklar bleibt, ob der Geschädigte seinen Personenwagen auf der Waldstrecke ein- oder zweimal komplett oder beinahe bis zum Stillstand brachte. Diese Frage kann allerdings offenbleiben, da sie in Bezug auf den beweismässig zu erstellenden Sachverhalt nicht von Relevanz ist.