Wie im Nachfolgenden deutlich wird, machte der Beschuldigte in Bezug auf das Geschehen auf der Waldstrecke im Wesentlichen strukturgleiche, konstante und detailreiche Aussagen, welche sich im Wesentlichen mit den Aussagen des Geschädigten decken. Demgegenüber fallen seine Aussagen betreffend den eigentlichen Unfallhergang durch Widersprüche und Schutzbehauptungen auf, wohingegen jene des Geschädigten im Wesentlichen konstant, strukturgleich und widerspruchsfrei sind.