Vorab ist festzuhalten, dass die Polizei auf den Beizug des Unfalltechnischen Dienstes und auf die Einvernahme der beiden Ehefrauen unmittelbar nach dem Vorfall verzichtet hat. Wie im Folgenden erhellt, ergeben sich indessen dennoch keine erheblichen Zweifel am rechtsrelevanten Sachverhalt. Wie im Nachfolgenden deutlich wird, machte der Beschuldigte in Bezug auf das Geschehen auf der Waldstrecke im Wesentlichen strukturgleiche, konstante und detailreiche Aussagen, welche sich im Wesentlichen mit den Aussagen des GeschÃĪdigten decken.