6 Beweismittel direkt im Rahmen der konkreten Beweiswürdigung hiernach eingegangen. 12.2 Konkrete Beweiswürdigung Die Vorinstanz hat die im erstinstanzlichen Verfahren verfügbaren Beweismittel zutreffend gewürdigt; es wird vorab darauf verwiesen (Ziff. II.7 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag.139 ff.). Vorab ist festzuhalten, dass die Polizei auf den Beizug des Unfalltechnischen Dienstes und auf die Einvernahme der beiden Ehefrauen unmittelbar nach dem Vorfall verzichtet hat.