7 und pag. 89 ff.) und des Polizisten als Zeugen (pag. 213 ff.) vor. Die Vorinstanz hat die objektiven und subjektiven Beweismittel, die bereits dem erstinstanzlichen Verfahren zugrunde lagen, zutreffend wiedergegeben und zusammengefasst; darauf kann vorab verwiesen werden (Ziff. II.6.1 und II.6.2 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 135 ff.). Es wird darauf verzichtet, den Inhalt der einzelnen oberinstanzlichen Beweisergänzungen wiederzugeben. Sofern von Relevanz wird darauf und auf die bereits dem erstinstanzlichen Verfahren zugrundeliegenden