12. Beweiswürdigung durch die Kammer 12.1 Verfügbare Beweismittel Als Beweismittel liegen der Kammer zur Beurteilung des vorliegenden Sachverhalts der Anzeigerapport vom 31. August 2020 inkl. Unfallprotokoll (pag. 1 ff.), Unfallfotos (BIAS) der Kantonspolizei Bern (pag. 111 ff.), durch den Beschuldigten eingereichte Unfallfotos (pag. 106 f.) und Kartenausschnitte (pag. 108 f.), der vom Obergericht einverlangte Berichtsrapport (undatiert; pag. 176 f.), die beiden Auszüge aus GoogleMaps (pag. 231 f.) sowie die Aussagen des Beschuldigten (pag. 9, pag. 95 ff. und pag. 219 ff.), des Geschädigten als Auskunftsperson (pag. 7 und pag.