Im Weiteren ist bestritten, ob und wieso der Beschuldigte in der Folge abbremste. Unbestritten ist, dass der Geschädigte schliesslich um ca. 11:55 Uhr in C.________ (Ort), D.________ (Strasse), mit seinem Personenwagen frontal mit dem Heck des Personenwagens des Beschuldigten kollidierte. Der Vorfall ereignete sich unbestrittenermassen auf der D.________ (Strasse) zwischen den beiden Wegen H.________ und I.________ ungefähr auf der Höhe des Senkloches. Unmittelbar nach der Kreuzung mit dem Weg I.________ folgt die Beschränkung der Höchstgeschwindigkeit auf 40 km/