Auf die Aussagen des Geschädigten könne abgestellt werden und jene des Beschuldigten seien als Schutzbehauptungen zu behandeln. Der angeklagte Sachverhalt, wonach der Beschuldigte am 29. August 2020, ca. 11:55 Uhr, in C.________ (Ort), D.________ (Strasse), mit seinem Personenwagen vor dem Personenwagen des Geschädigten gefahren sei und ohne ersichtlichen Grund brüsk abgebremst habe, sei damit beweismässig erstellt. Es sei zudem erstellt, dass der Geschädigte in der Folge frontal gegen das Heck des Personenwagens des Beschuldigten kollidiert sei.