10. Beweisergebnis der Vorinstanz Die Vorinstanz kam nach Würdigung der objektiven und subjektiven Beweismittel zum Schluss, der Beschuldigte habe den ihm vorgeworfenen Schikanestopp gemäss Strafbefehl vom 19. November 2020 begangen (S. 16 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag.142). Auf die Aussagen des Geschädigten könne abgestellt werden und jene des Beschuldigten seien als Schutzbehauptungen zu behandeln.