Weder die Polizei noch die Vorinstanz habe die Aussagen des Geschädigten kritisch hinterfragt. In Bezug auf die Aussagen des Beschuldigten sei festzuhalten, dass der Beschuldigte wegen des Spazierwegs schrittweise abgebremst habe und dies nicht im Widerspruch dazu stehe, dass er auch wegen der 40er Zone abgebremst habe. In dubio pro reo müssten im Ergebnis die fehlende Aufmerksamkeit und der unzureichende Abstand des Geschädigten als Hauptursache für den Unfall gelten, ohne dass dem Beschuldigten ein brüskes Bremsen vorgeworfen oder nachgewiesen werden könne.