Zudem seien betreffend die Aussagen des Geschädigten erhebliche Zweifel angezeigt, da die Bremsspuren überhaupt nicht belegt seien bzw. auch dem angeklagten Sachverhalt widersprechen würden. Ob der Beschuldigte plötzlich gebremst habe, ohne dass ein Ausweichen oder ein rechtzeitiges Abbremsen möglich gewesen wäre, sei in dieser Situation gänzlich suspekt. Weder die Polizei noch die Vorinstanz habe die Aussagen des Geschädigten kritisch hinterfragt.