4 man sich nach einem Unfallereignis unter Druck fühle, ein solches Protokoll zu unterschreiben, auch wenn dieses anderes festhalte, als tatsächlich vorgefallen sei. Allein gestützt auf das Unfallaufnahmeprotokoll sei eine Verurteilung nicht möglich. Zudem seien betreffend die Aussagen des Geschädigten erhebliche Zweifel angezeigt, da die Bremsspuren überhaupt nicht belegt seien bzw. auch dem angeklagten Sachverhalt widersprechen würden.