Die Vorinstanz habe die vorliegenden Aussagen nicht richtig gewürdigt. So habe sie insbesondere auf die Aussagen gemäss Unfallaufnahmeprotokoll abgestellt, obschon der Beschuldigte anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung geltend gemacht habe, dass durch den Polizisten nicht protokolliert worden sei, was er ausgesagt habe. Diese Aussage des Beschuldigten sei plausibel, da gestützt auf die gesamten Umstände klar sei, dass keine weitere Unfallabklärung vorgenommen und vorschnell von einem Schikanestopp ausgegangen worden sei. Es sei normal, dass