8. Vorwurf gemäss Strafbefehl Dem Beschuldigten wird gemäss Strafbefehl vom 19. November 2020 vorgeworfen, sich nach Art. 90 Abs. 2 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG; SR 741.01) der groben Verletzung der Verkehrsregeln, begangen am 29. August 2020 ca. 11:55 Uhr, in C.________ (Ort), D.________ (Strasse), schuldig gemacht zu haben. Als angeklagter Sachverhalt wird umschrieben, der Beschuldigte sei mit seinem Personenwagen vor dem Personenwagen von F.________ (nachfolgend der Geschädigte) gefahren und habe ohne ersichtlichen Grund brüsk abgebremst (Schikanestopp).