2 3. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Im Hinblick auf die Berufungsverhandlung beantragte Fürsprecher B.________ in seiner Berufungserklärung vom 12. April 2022 – wie er dies bereits im Hinblick auf die erstinstanzliche Hauptverhandlung getan hatte – die Befragung von E.________ (Polizist), MobPol Seeland, als Zeuge. Mit Verfügung vom 15. Juni 2022 ersuchte die Verfahrensleitung die Kantonspolizei Bern, Mobile Polizei Seeland, EL Fall, E.___