Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 2. Strafkammer 2e Chambre pénale Hochschulstrasse 17 Postfach Urteil 3001 Bern SK 22 164 Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 14. Februar 2023 Besetzung Obergerichtssuppleant Sarbach (Präsident i.V.), Oberrichter Schmid, Oberrichterin Bratschi Gerichtsschreiberin Windler Verfahrensbeteiligte A.________ v.d. Fürsprecher B.________ Beschuldigter/Berufungsführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Gegenstand Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz, evtl. Nötigung Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-See- land (Einzelgericht) vom 24. Januar 2022 (PEN 21 22) Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Das Regionalgericht Berner Jura-Seeland (Einzelgericht; nachfolgend Vorinstanz) erkannte mit Urteil vom 24. Januar 2022 (pag. 117 ff.) Folgendes (Hervorhebungen im Original): I. A.________ wird schuldig erklärt: der groben Verletzung der Verkehrsregeln durch brüskes Bremsen ohne ersichtlichen Grund (Schi- kanestopp), begangen am 29.08.2020, ca. 11:55 Uhr, in C.________ (Ort), D.________ (Strasse) und in Anwendung von Art. 34 f., 42 ff., 44, 47, 106 StGB Art. 12 Abs. 2 VRV Art. 37 Abs. 1, 90 Abs. 2 SVG Art. 422 ff., 426 Abs. 1 StPO verurteilt: 1. Zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 150.00, ausmachend total CHF 1'500.00. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 2. Zu einer Verbindungsbusse von CHF 500.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nicht- bezahlung wird auf 2 Tage festgesetzt. 3. Zu den Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 1’700.00 (Kosten der Untersuchung CHF 500.00, Kosten des Gerichts inkl. schriftlicher Begründung CHF 1'200.00) und Auslagen von CHF 00.00, insgesamt bestimmt auf CHF 1'700.00. Wird keine schriftliche Begründung verlangt, reduziert sich die Gebühr um CHF 600.00. Die reduzierten Verfahrenskosten betragen damit CHF 1'100.00. [Eröffnungsformel] 2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete Fürsprecher B.________ namens und auftrags von A.________ (nachfolgend der Beschuldigte) mit Schreiben vom 28. Januar 2022 form- und fristgerecht Berufung an (pag. 122). Die schriftliche Urteilsbegründung da- tiert vom 22. März 2022 (pag. 127 ff.). Mit Berufungserklärung vom 12. April 2022 wurde das erstinstanzliche Urteil vollumfänglich angefochten (pag. 163). Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 19. April 2022 auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren (pag. 170 f.). 2 3. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Im Hinblick auf die Berufungsverhandlung beantragte Fürsprecher B.________ in seiner Berufungserklärung vom 12. April 2022 – wie er dies bereits im Hinblick auf die erstinstanzliche Hauptverhandlung getan hatte – die Befragung von E.________ (Polizist), MobPol Seeland, als Zeuge. Mit Verfügung vom 15. Juni 2022 ersuchte die Verfahrensleitung die Kantonspolizei Bern, Mobile Polizei Seeland, EL Fall, E.________ (nachfolgend der Polizist), innert 30 Tagen einen Amtsbericht zu erstel- len, in welchem zu den durch den Beschuldigten geltend gemachten Ausführungen gemäss der Verfügung Stellung genommen wird (Ziff. 2, pag. 172 f.). Der Beweisan- trag des Beschuldigten blieb pendent (Ziff. 4, pag. 173). Mit undatiertem Berichts- rapport, welcher am 8. Juli 2022 beim Obergericht eingegangen ist, nahm der Polizist zu den Ausführungen Stellung (pag. 176 f.). Mit Verfügung vom 8. Juli 2022 wurde dem Beschuldigten bzw. dessen Rechtsvertreter der vorgenannte Amtsbericht zu- gestellt und die Möglichkeit zur Stellungnahme innert 20 Tagen eingeräumt. Mit Schreiben vom 28. Juli 2022 nahm der Beschuldigte fristgerecht Stellung zum Amts- bericht und hielt an seinen Aussagen anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhand- lung sowie an den Anträgen und Ausführungen der Berufungserklärung vom 12. April 2022 ausdrücklich fest. Mit Verfügung vom 3. August 2022 wurde der Beweisantrag des Beschuldigten von der Verfahrensleitung gutgeheissen und der Polizist als Zeuge zur Berufungsverhandlung vorgeladen (pag. 186 f. und pag. 191 f.). Von Amtes wegen wurden ein aktueller Strafregisterauszug (pag. 208 f.) und ein aktueller polizeilicher Leumundsbericht (inkl. Bericht über die wirtschaftlichen Ver- hältnisse; pag. 202 ff.) eingeholt sowie die Akten BM 16 34808 und die Akten des Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamts des Kantons Bern ediert (pag. 195 und pag. 196). An der Berufungsverhandlung vom 14. Februar 2023 wurde der Polizist als Zeuge einvernommen (pag. 213 ff.). Zudem wurde der Beschuldigte erneut einvernommen (pag. 219 ff.). 4. Oberinstanzliche Anträge Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 14. Februar 2023 stellte und begründete Fürsprecher B.________ namens und auftrags des Beschuldigten die folgenden An- träge (pag. 228 f. und pag. 233): 1. Das Verfahren gegen A.________ sei in Bezug auf den Vorwurf der Nötigung einzustellen. 2. A.________ sei freizusprechen vom Vorwurf der groben Verkehrsregelverletzung angeblich be- gangen am 29.08.2020 in C.________ (Ort) (gem. Strafbefehl v. 19.11.2020). 3. Die Kosten des erst- und oberinstanzlichen Verfahrens seien dem Kanton aufzuerlegen. 4. A.________ sei eine Entschädigung für seine Anwaltskosten gemäss eingereichter Honorarnote auszurichten. 5. Telefonische Urteilseröffnung Der Beschuldigte verzichtete auf Anfrage des Vorsitzenden auf eine mündliche Eröff- nung des Urteils und erklärte sich mit der telefonischen Bekanntgabe des Urteils an 3 seinen Verteidiger, Fürsprecher B.________, einverstanden. Fürsprecher B.________ wurde am 14. Februar 2023 um 15:00 Uhr durch die Gerichtsschreiberin telefonisch über den Ausgang des Verfahrens informiert (pag. 229). 6. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Die Kammer hat infolge der umfassenden Berufung durch den Beschuldigten sämt- liche ihn belastenden Urteilspunkte zu überprüfen. Sie hat dabei volle Kognition (Art. 398 Abs. 3 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]) und ist aufgrund der alleinigen Berufung des Beschuldigten an das Verschlechterungs- verbot (auch «Verbot der reformatio in peius» genannt) nach Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden. II. Sachverhalt und Beweiswürdigung 7. Theoretische Grundlagen der Beweiswürdigung Für die theoretischen Grundlagen der Beweiswürdigung wird auf die korrekten Er- wägungen der Vorinstanz verwiesen (Ziff. II.1 und II.2 der erstinstanzlichen Urteils- begründung; pag. 132 ff.). 8. Vorwurf gemäss Strafbefehl Dem Beschuldigten wird gemäss Strafbefehl vom 19. November 2020 vorgeworfen, sich nach Art. 90 Abs. 2 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG; SR 741.01) der gro- ben Verletzung der Verkehrsregeln, begangen am 29. August 2020 ca. 11:55 Uhr, in C.________ (Ort), D.________ (Strasse), schuldig gemacht zu haben. Als ange- klagter Sachverhalt wird umschrieben, der Beschuldigte sei mit seinem Personen- wagen vor dem Personenwagen von F.________ (nachfolgend der Geschädigte) ge- fahren und habe ohne ersichtlichen Grund brüsk abgebremst (Schikanestopp). In der Folge sei der Geschädigte frontal gegen das Heck des Personenwagens des Be- schuldigten kollidiert (pag. 21). 9. Ausführungen der Verteidigung Fürsprecher B.________ führte anlässlich der Berufungsverhandlung vom 14. Fe- bruar 2023 zusammengefasst aus (pag. 228 f.), es sei unbestritten, dass es am 29. August 2020 am Mittag zu einer Auffahrkollision gekommen sei. Dazu, wie es zur Kollision gekommen sei, gebe es unterschiedliche Aussagen des Beschuldigten und des Geschädigten. Bestritten sei ein brüskes Bremsen bzw., dass ein solches Bremsen überhaupt stattgefunden habe und dadurch ein Unfall verursacht worden sei. Die Vorinstanz habe die vorliegenden Aussagen nicht richtig gewürdigt. So habe sie insbesondere auf die Aussagen gemäss Unfallaufnahmeprotokoll abgestellt, ob- schon der Beschuldigte anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung geltend gemacht habe, dass durch den Polizisten nicht protokolliert worden sei, was er aus- gesagt habe. Diese Aussage des Beschuldigten sei plausibel, da gestützt auf die gesamten Umstände klar sei, dass keine weitere Unfallabklärung vorgenommen und vorschnell von einem Schikanestopp ausgegangen worden sei. Es sei normal, dass 4 man sich nach einem Unfallereignis unter Druck fühle, ein solches Protokoll zu un- terschreiben, auch wenn dieses anderes festhalte, als tatsächlich vorgefallen sei. Allein gestützt auf das Unfallaufnahmeprotokoll sei eine Verurteilung nicht möglich. Zudem seien betreffend die Aussagen des Geschädigten erhebliche Zweifel ange- zeigt, da die Bremsspuren überhaupt nicht belegt seien bzw. auch dem angeklagten Sachverhalt widersprechen würden. Ob der Beschuldigte plötzlich gebremst habe, ohne dass ein Ausweichen oder ein rechtzeitiges Abbremsen möglich gewesen wäre, sei in dieser Situation gänzlich suspekt. Weder die Polizei noch die Vorinstanz habe die Aussagen des Geschädigten kritisch hinterfragt. In Bezug auf die Aussagen des Beschuldigten sei festzuhalten, dass der Beschuldigte wegen des Spazierwegs schrittweise abgebremst habe und dies nicht im Widerspruch dazu stehe, dass er auch wegen der 40er Zone abgebremst habe. In dubio pro reo müssten im Ergebnis die fehlende Aufmerksamkeit und der unzu- reichende Abstand des Geschädigten als Hauptursache für den Unfall gelten, ohne dass dem Beschuldigten ein brüskes Bremsen vorgeworfen oder nachgewiesen wer- den könne. 10. Beweisergebnis der Vorinstanz Die Vorinstanz kam nach Würdigung der objektiven und subjektiven Beweismittel zum Schluss, der Beschuldigte habe den ihm vorgeworfenen Schikanestopp gemäss Strafbefehl vom 19. November 2020 begangen (S. 16 der erstinstanzlichen Urteils- begründung; pag.142). Auf die Aussagen des Geschädigten könne abgestellt wer- den und jene des Beschuldigten seien als Schutzbehauptungen zu behandeln. Der angeklagte Sachverhalt, wonach der Beschuldigte am 29. August 2020, ca. 11:55 Uhr, in C.________ (Ort), D.________ (Strasse), mit seinem Personenwagen vor dem Personenwagen des Geschädigten gefahren sei und ohne ersichtlichen Grund brüsk abgebremst habe, sei damit beweismässig erstellt. Es sei zudem erstellt, dass der Geschädigte in der Folge frontal gegen das Heck des Personenwagens des Be- schuldigten kollidiert sei. 11. Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt Der Beschuldigte und der Geschädigte fuhren am 29. August 2020 kurz vor dem Vorfall auf der dem Unfallort vorangehenden Waldstrecke der D.________ (Strasse) entlang in Richtung G.________. Es handelt sich um eine kurvige, enge Strasse ohne Mittelstreifen, welche im Wald mehrere Kuppen aufweist. Die erlaubte Höchst- geschwindigkeit beträgt auf dem betroffenen Abschnitt der D.________ (Strasse) 80 km/h. Der Geschädigte fuhr mit seinem Personenwagen zuerst in den Wald, worauf bald eine Linkskurve kam. Er sah im Innenspiegel den Beschuldigten mit seinem Perso- nenwagen hinter sich fahren. Der Geschädigte fuhr weiter und über eine Kuppe, wo- bei der Beschuldigte weiterhin hinter ihm fuhr. Es ist umstritten, ob der Beschuldigte auf dieser Strecke einen genügenden Abstand zum vor ihm fahrenden Fahrzeug des Geschädigten wahrte und ob der Geschädigte mit einer Geschwindigkeit von weniger als 80 km/h fuhr. 5 Ebenfalls strittig ist, ob der Geschädigte seinen Personenwagen in der Folge ein- oder zweimal komplett oder beinahe bis zum Stillstand brachte. Unbestrittenermas- sen überholte ihn der Beschuldigte, nachdem der Geschädigte seinen Personenwa- gen komplett oder beinahe bis zum Stillstand gebracht hatte. Die Waldstrecke endet nach einer Rechtskurve. Entlang des Waldrandes führt ein Waldweg namens H.________, welcher die D.________ (Strasse) kreuzt. Nach die- sem Waldweg und bis zur Kreuzung mit dem Weg I.________ folgen auf beiden Seiten der D.________ (Strasse) Ackerfelder. Es ist unbestritten, dass der Beschuldigte bei der Rechtskurve vor dem Ausgang des Waldes in den Rückspiegel schaute und den Geschädigten nicht sah. Umstritten ist indes, ob der Beschuldigte bereits in diesem Zeitpunkt wegen des vorgenannten Waldweges abbremste und in der Folge mit derselben (reduzierten) Geschwindigkeit weiterfuhr. Unbestritten ist, dass der Geschädigte den Beschuldigten wieder sah, als er zum Ausgang des Waldes kam. Im Weiteren ist bestritten, ob und wieso der Beschuldigte in der Folge abbremste. Unbestritten ist, dass der Geschädigte schliesslich um ca. 11:55 Uhr in C.________ (Ort), D.________ (Strasse), mit seinem Personenwagen frontal mit dem Heck des Personenwagens des Beschuldigten kollidierte. Der Vorfall ereignete sich unbestrit- tenermassen auf der D.________ (Strasse) zwischen den beiden Wegen H.________ und I.________ ungefähr auf der Höhe des Senkloches. Unmittelbar nach der Kreuzung mit dem Weg I.________ folgt die Beschränkung der Höchstgeschwindigkeit auf 40 km/h. Sodann ist unumstritten, dass sich auf der D.________ (Strasse) im Zeitpunkt des Vorfalls kein Hindernis und keine weiteren Verkehrsteilnehmer befanden. 12. Beweiswürdigung durch die Kammer 12.1 Verfügbare Beweismittel Als Beweismittel liegen der Kammer zur Beurteilung des vorliegenden Sachverhalts der Anzeigerapport vom 31. August 2020 inkl. Unfallprotokoll (pag. 1 ff.), Unfallfotos (BIAS) der Kantonspolizei Bern (pag. 111 ff.), durch den Beschuldigten eingereichte Unfallfotos (pag. 106 f.) und Kartenausschnitte (pag. 108 f.), der vom Obergericht einverlangte Berichtsrapport (undatiert; pag. 176 f.), die beiden Auszüge aus Goo- gleMaps (pag. 231 f.) sowie die Aussagen des Beschuldigten (pag. 9, pag. 95 ff. und pag. 219 ff.), des Geschädigten als Auskunftsperson (pag. 7 und pag. 89 ff.) und des Polizisten als Zeugen (pag. 213 ff.) vor. Die Vorinstanz hat die objektiven und subjektiven Beweismittel, die bereits dem erst- instanzlichen Verfahren zugrunde lagen, zutreffend wiedergegeben und zusammen- gefasst; darauf kann vorab verwiesen werden (Ziff. II.6.1 und II.6.2 der erstinstanzli- chen Urteilsbegründung; pag. 135 ff.). Es wird darauf verzichtet, den Inhalt der ein- zelnen oberinstanzlichen Beweisergänzungen wiederzugeben. Sofern von Relevanz wird darauf und auf die bereits dem erstinstanzlichen Verfahren zugrundeliegenden 6 Beweismittel direkt im Rahmen der konkreten Beweiswürdigung hiernach eingegan- gen. 12.2 Konkrete Beweiswürdigung Die Vorinstanz hat die im erstinstanzlichen Verfahren verfügbaren Beweismittel zu- treffend gewürdigt; es wird vorab darauf verwiesen (Ziff. II.7 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag.139 ff.). Vorab ist festzuhalten, dass die Polizei auf den Beizug des Unfalltechnischen Diens- tes und auf die Einvernahme der beiden Ehefrauen unmittelbar nach dem Vorfall verzichtet hat. Wie im Folgenden erhellt, ergeben sich indessen dennoch keine er- heblichen Zweifel am rechtsrelevanten Sachverhalt. Wie im Nachfolgenden deutlich wird, machte der Beschuldigte in Bezug auf das Ge- schehen auf der Waldstrecke im Wesentlichen strukturgleiche, konstante und detail- reiche Aussagen, welche sich im Wesentlichen mit den Aussagen des Geschädigten decken. Demgegenüber fallen seine Aussagen betreffend den eigentlichen Unfall- hergang durch Widersprüche und Schutzbehauptungen auf, wohingegen jene des Geschädigten im Wesentlichen konstant, strukturgleich und widerspruchsfrei sind. Zunächst ist festzuhalten, dass nach wie vor unklar bleibt, ob der Geschädigte seinen Personenwagen auf der Waldstrecke ein- oder zweimal komplett oder beinahe bis zum Stillstand brachte. Diese Frage kann allerdings offenbleiben, da sie in Bezug auf den beweismässig zu erstellenden Sachverhalt nicht von Relevanz ist. Unbestrit- ten ist, wie vorangehend festgehalten, dass der Geschädigte seinen Personenwagen mindestens einmal komplett oder beinahe bis zum Stillstand brachte. Hierzu machte insbesondere der Beschuldigte konstante und strukturgleiche Aussagen (pag. 9, pag. 97 Z. 8 f. und pag. 221 Z. 9 f.). In Bezug auf die Frage, ob der Geschädigte seinen Personenwagen komplett oder beinahe bis zum Stillstand brachte, decken sich die tatnahen Aussagen des Beschul- digten und des Geschädigten (pag. 7 und pag. 9). Gemäss den Aussagen des Be- schuldigten anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung und der Berufungs- verhandlung soll der Geschädigte indessen komplett angehalten haben (pag. 97 Z. 8 f. und pag. 221 Z. 9). Der Geschädigte konnte konstant schildern, wie er ganz an den rechten Fahrbahnrand fuhr (pag. 7 und pag. 90 Z. 2 f.). Im Ergebnis stellt die Kammer diesbezüglich auf die glaubhaften tatnahen Aussagen des Beschuldigten und die glaubhaften Aussagen des Geschädigten ab. Besonders wichtig erscheint dem Beschuldigten, dass der Geschädigte vor dem hiervor erläuterten Manöver nur 60 km/h anstelle der erlaubten 80 km/h fuhr, erst nach diesem Manöver den Rechtsblinker betätigte und der Geschädigte bereits vor- her einmal den Pannenblinker betätigt hatte. An diese Details konnte sich der Be- schuldigte anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung und der Berufungsver- handlung beinahe lückenlos erinnern (pag. 9, pag. 98 Z. 36 und pag. 221 Z. 3 f.; pag. 97 Z. 8 f. und pag. 221 Z. 9 f.; pag. 9 und pag. 221 Z. 4 f.). Bezüglich Zeitpunkt der Betätigung des Rechtsblinkers war es dem Beschuldigten auch besonders wichtig, den Polizisten bereits an der Unfallstelle dahingehend zu korrigieren (pag. 9). So- dann decken sich die Aussagen des Beschuldigten im Wesentlichen auch mit den tatnahen Aussagen des Geschädigten (pag. 7). Diese Aussagen des Beschuldigten 7 erachtet die Kammer infolge der Aussagenkonstanz, der Strukturgleichheit und des Detailreichtums als glaubhaft. In Bezug auf sein Fahrverhalten vor diesem Überholmanöver machte der Beschul- digte ebenfalls konstante Aussagen, welche sich aber nicht mit den Aussagen des Geschädigten decken. So sagte der Beschuldigte aus, er habe immer den korrekten Abstand gehalten (pag. 9, pag. 98 Z. 16, pag. 225 Z. 4 f.). Der Geschädigte sagte demgegenüber aus, der Beschuldigte sei sehr nah hinter ihm gefahren und es habe ihm nicht behagt (pag. 7 und pag. 90 Z. 2 f.). Es kann sein, dass der Beschuldigte selbst den Abstand zum vor ihm fahrenden Personenwagen des Geschädigten als genügend wahrnahm. Aus Sicht der Kammer erscheint hingegen fraglich, ob der Be- schuldigte tatsächlich genügend Abstand wahrte. Jedenfalls brachte der Geschä- digte seinen Personenwagen aufgrund der Fahrweise des Beschuldigten beinahe bis zum Stillstand, um den Beschuldigten überholen zu lassen. Der Beschuldigte sagte konstant aus, mit einer Geschwindigkeit von 80 km/h gefah- ren zu sein, bevor er auf den Geschädigten traf (pag. 9 und pag. 225 Z. 14 ff.). Dies entspricht auch der erlaubten Höchstgeschwindigkeit auf dieser Waldstrecke. Die anderslautende Passage im Protokoll der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (pag. 98 Z. 37) enthält tatsächlich einen Flüchtigkeitsfehler. In der Aufnahme der Ein- vernahme ist eindeutig zu hören, dass der Beschuldigte gemäss seinen Aussagen mit 80 km/h und nicht mit 90 km/h fuhr (Aufnahme der Einvernahme des Beschuldig- ten anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, pag. 116.1, 38:50). Im Er- gebnis hat der Beschuldigte somit betreffend seine Geschwindigkeit, bevor er auf den Geschädigten traf, konstante und glaubhafte Aussagen gemacht. An dieser Stelle ist darauf hinzuweisen, dass die Einvernahmen anlässlich der erst- instanzlichen Hauptverhandlung im Übrigen einwandfrei protokolliert wurden. Gestützt auf das auf der Waldstrecke Vorgefallene erachtet es die Kammer sodann als nachvollziehbar, dass der Beschuldigte wegen des Fahrverhaltens des Geschä- digten enerviert war. Dahingehende Aussagen machte er sowohl gegenüber der Po- lizei als auch anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (pag. 9 und pag. 98 Z. 26). Er schildert zudem nachvollziehbar, wie er es nicht einfach «abstellen» könne und auch nach dem Überholen weiterhin über das Fahrverhalten des Geschädigten enerviert gewesen sei (pag. 98 Z. 30 ff.), Mit diesen Aussagen belastet sich der Be- schuldigte selber, was ebenfalls für die Glaubhaftigkeit dieser Aussagen spricht. Auch anlässlich der Berufungsverhandlung gab der Beschuldigte an, nach seinem Überholmanöver enerviert gewesen zu sein (pag. 225 Z. 6). Demgegenüber er- scheint es angesichts des direkten Widerspruchs mit seinen vorgenannten Aussa- gen gemäss pag. 98 Z. 30 ff. keineswegs glaubhaft, dass die Angelegenheit nach diesem Überholen für ihn «gegessen» gewesen sei (pag. 225 Z. 6 f.). Es erscheint unglaubwürdig, dass sich der Beschuldigte fast drei Jahre nach dem Vorfall besser an seine inneren Vorgänge erinnern kann, als kurz nach dem Unfall und ein Jahr danach. Demzufolge ist auf seine glaubhaften tatnahen Aussagen abzustellen, wo- nach er nach der Waldstrecke über das Fahrverhalten des Geschädigten nach wie vor enerviert war. 8 Fraglich erscheint, wie der Geschädigte den Beschuldigten wieder einholen konnte, nachdem er seinen Personenwagen beinahe bis zum Stillstand gebracht und der Beschuldigte ihn überholt hatte; zeitweise bestand offenbar kein Sichtkontakt mehr (pag. 90 Z. 6; pag. 97 Z. 11 und pag. 221 Z. 21 f.). Dazu ist festzuhalten, dass die Sicht infolge der Kurven, den Kuppen und des Waldes zeitweise beschränkt gewe- sen sein muss. Zudem hatte der Geschädigte sein Fahrzeug nicht komplett angehal- ten. Schliesslich fuhr der Beschuldigte zu diesem Zeitpunkt gemäss seinen eigenen tatnahen Aussagen nicht mit der erlaubten Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h, son- dern mit 70-75 km/h (pag. 9). Deswegen und aufgrund der beschränkten Sicht er- scheint erklärbar, wie der Geschädigte den Beschuldigten wieder einholen bzw. wie- der Sichtkontakt herstellen konnte. Hierzu hat sich der Beschuldigte anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung nicht geäussert. Seine diesbezüglichen Aussa- gen anlässlich der Berufungsverhandlung erachtet die Kammer, wie nachstehend dargelegt, keineswegs als glaubhaft. Die Aussagen des Beschuldigten fallen betreffend Kerngeschehen durch Wider- sprüche und Strukturbrüche auf. So gab er gegenüber dem Polizisten anlässlich der Unfallaufnahme an, er habe auf 30-40 km/h abgebremst, weil der Geschädigte zu schnell gewesen sei und die Geschwindigkeit habe anpassen sollen; er sei ein biss- chen genervt gewesen (pag. 9). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung sagte er aus, er sei am Ausgang des Waldes vom Gaspedal weggegangen und habe gebremst, weil dort ein Waldweg komme und immer wieder Spaziergänger unter- wegs seien; er habe in mehreren Schritten gebremst (pag. 97 Z. 11 ff.). Anlässlich der Berufungsverhandlung gab er an, zunächst wegen des Waldweges auf 40 km/h abgebremst zu haben, dann aber nicht wieder beschleunigt zu haben, weil 100 Meter weiter vorne die Höchstgeschwindigkeit auf 40 km/h reduziert werde; es habe für ihn keinen Sinn gemacht, wegen dieser 100 Meter zu beschleunigen und unnötig Benzin zu verschwenden (pag. 221 Z. 13 ff.). Im Ergebnis liegen somit gestützt auf diese Aussagen des Beschuldigten in Bezug auf sein Fahrverhalten zwischen dem Wald- weg H.________ und I.________ drei Varianten vor. In Anbetracht dieses wider- sprüchlichen Aussageverhaltens des Beschuldigten und dem Mangel an logischer Konsistenz in seinen Aussagen liegen Vorbehalte zur Glaubhaftigkeit seiner Anga- ben auf der Hand. Insbesondere erscheinen seine Aussagen, wonach er wegen des Waldweges ge- bremst habe, nicht nachvollziehbar. So hätte der Unfall diesfalls entweder kurz vor dem Waldweg, auf derselben Höhe oder kurz danach stattfinden müssen. Damit kon- frontiert gelang es dem Beschuldigten nicht, dies logisch zu erklären. So befindet sich der vom Beschuldigten in seiner «zweiten» Variante als Grund des Bremsens angeführte Waldweg, wie er selbst auch anlässlich der Berufungsverhandlung ins- besondere durch Einzeichnen auf dem Auszug aus GoogleMaps bestätigte (pag. 226 Z. 13 ff. und pag. 231), unmittelbar nach dem Wald (pag. 97 Z. 34). An der Un- fallstelle selbst befinden sich links und rechts der der Strasse Ackerfelder. In der Nähe der Unfallstelle ist kein Weg erkennbar (pag. 106 f. und pag. 111 ff.). Dies bestätigen auch die vom Beschuldigten eingereichten Kartenausschnitte (pag. 108 f.). Einzig unmittelbar nach dem Wald und vor dem Acker ist ein Weg, der 9 die Strasse kreuzt, eingezeichnet (pag. 108). Die Erwägungen der Vorinstanz, wo- nach der Unfall noch im Wald oder kurz danach erfolgt wäre, wenn der Beschuldigte tatsächlich wegen des Waldweges gebremst hätte, können damit bestätigt werden. Der Unfall ereignete sich indes ein ganzes Stück nach dem Wald. So ist auf pag. 111 sogar ersichtlich, dass bereits das Strassenschild nach dem nachfolgenden Weg I.________ zu sehen ist. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass der Waldweg nicht der Grund für das Bremsen durch den Beschuldigten gewesen sein kann und es sich bei diesen Aussagen des Beschuldigten um reine Schutzbehauptungen handelt. Auf Frage, wieso der Beschuldigte diesen Waldweg nicht bereits anlässlich der Un- fallaufnahme ansprach, gelang es dem Beschuldigten denn auch nicht, dies nach- vollziehbar zu erläutern (pag. 221 Z. 33 ff. und pag. 222 Z. 1 ff.). Tatsächlich befindet sich der Waldweg ein gutes Stück vor der Unfallstelle und war wegen der leichten Steigung der D.________ (Strasse) von der Unfallstelle aus nicht zu sehen (pag. 106 f. und pag. 112 f.). Es ist somit entgegen den Angaben des Beschuldigten davon auszugehen, dass er den Waldweg anlässlich der Unfallaufnahme bereits erwähnt hätte, wenn er tatsächlich der Grund für sein Bremsmanöver gewesen wäre, da der Waldweg nicht derart offensichtlich zu erkennen ist. Es liegt somit der Schluss nahe, dass der Beschuldigte nicht wegen des Waldweges bremste und ihn deswegen auch nicht erwähnte. Im Übrigen hätte der Polizist den Beschuldigten wohl auch selber auf den Waldweg angesprochen, wenn dieser so offensichtlich ein Grund für das Bremsmanöver hätte sein können. Besonders auffallend ist der eklatante Widerspruch zwischen der Variante gemäss Unfallaufnahmeprotokoll und den Varianten gemäss seinen Aussagen anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung und der Berufungsverhandlung. Darauf ange- sprochen, erklärte der Beschuldigte im Wesentlichen, der Polizist habe seine Aus- sagen nicht korrekt aufgeschrieben (pag. 96 Z. 28 f.). Er habe ihm damit gedroht, ihn auf den Polizeiposten mitzunehmen, wenn er das Unfallaufnahmeprotokoll nicht un- terschreibe und der Beschuldigte habe sich daher gezwungen gesehen, das Unfall- aufnahmeprotokoll zu unterschreiben (pag. 96 Z. 14 ff. und pag. 223 Z. 8 ff.). Diese Aussagen erscheinen lebensfremd. Es ist nicht nachvollziehbar, welches Interesse der Polizist daran gehabt hätte, den Beschuldigten zum Unterschreiben zu zwingen. Wie aus den glaubhaften Aussagen des Polizisten hervorgeht, bringt die Polizei in solchen Fällen den Vermerk «Unterschrift verweigert» an (pag. 215 Z. 28 ff.). So- dann führte der Polizist in seinem Berichtsrapport nachvollziehbar aus, es hätte kein Mehrwert generiert werden können, wenn der Beschuldigte auf den Polizeiposten mitgenommen worden wäre (pag. 172). Auch die weiteren Aussagen des Polizisten anlässlich der Berufungsverhandlung fal- len durch Schlüssigkeit und Mangel an Strukturbrüchen auf. Sodann gibt der Polizist regelmässig Erinnerungslücken zu (vgl. beispielsweise pag. 214 Z. 16 und pag. 216 Z. 33), was ebenfalls für die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen spricht. Die Kammer erachtet die Aussagen des Polizisten somit als glaubhaft. Dass der Beschuldigte, wie dies der Geschädigte schildert, eine Vollbremsung ge- macht habe, ist nach Ansicht der Kammer nicht erstellt. Vielmehr ist gestützt auf die glaubhaften tatnahen Aussagen des Beschuldigten (pag. 9) davon auszugehen, 10 dass er von einer Geschwindigkeit von 70-75 km/h ohne ersichtlichen Grund auf 30- 40 km/h abbremste, um dem hinter ihm fahrenden Geschädigten wegen dessen Fahrverhalten auf der Waldstrecke eine Lektion zu erteilen. Dies deckt sich mit dem Eindruck, den der Polizist gewann, wonach das vorgängig auf der Waldstrecke Ge- schehene eventuell Auswirkungen auf das Bremsmanöver des Beschuldigten ge- habt habe (pag. 214 Z. 1 ff.). Dafür, dass es nicht zu einer Vollbremsung kam, spricht auch, dass sich bei keinem der beiden Fahrzeuge die Airbags öffneten (pag. 107, pag. 111 ff. und pag. 226 Z. 33 ff.). Im Übrigen stellte auch die Ehefrau des Beschuldigten gemäss seinen Aussagen fest, dass das Unfallaufnahmeprotokoll in Ordnung sei (pag. 96 Z. 21 ff.). Auch dies spricht für die Korrektheit des Unfallaufnahmeprotokolls. Des Weiteren zeigt auch die Korrektur auf dem Unfallaufnahmeprotokoll, welche der Polizist auf Verlangen des Beschuldigten anbrachte (pag. 9), die Bereitwilligkeit des Polizisten, das Unfall- aufnahmeprotokoll zu korrigieren. Dementsprechend ist nicht ersichtlich, wieso der Beschuldigte keine weiteren Korrekturen hätte anbringen können, sofern er dies ge- wollt hätte. Im Ergebnis sind die Aussagen des Beschuldigten in Bezug auf den Po- lizisten als reine Schutzbehauptungen zu taxieren. Bei einer Gesamtbetrachtung fällt auf, dass der Beschuldigte anlässlich der erstin- stanzlichen Hauptverhandlung und der Berufungsverhandlung mehrfach versucht, die Schuld auf andere zu schieben. Gerade die vorangehenden Ausführungen be- treffend die geltend gemachte, unrichtige Protokollierung durch den Polizisten zeigen dies. Auch in Bezug auf den Geschädigten sagte der Beschuldigte aus, dieser sei vielleicht abgelenkt gewesen, zu schnell gefahren und es sei dessen Verschulden (pag. 224 Z. 18 ff.). Im Ergebnis spricht auch dieses Aussageverhalten des Beschul- digten für das Vorliegen von Schutzbehauptungen und gegen die Glaubhaftigkeit sei- ner Aussagen betreffend Grund für sein Bremsmanöver. Ausschlaggebend erscheint im Ergebnis, dass die tatnahen Aussagen des Beschul- digten in sich stimmig und logisch nachvollziehbar sind sowie mit den Aussagen des Geschädigten übereinstimmen. Die späteren Aussagen des Beschuldigten wider- sprechen mehrfach diesen tatnahen Aussagen beider Beteiligter im zentralen Hand- lungsablauf. Sie enthalten zudem mit Bezug auf den Waldweg gänzlich neue Aus- sagen in einem zentralen Punkt und es ist nicht ersichtlich, weshalb diese nicht früher vorgebracht wurden. 12.3 Erstellter Sachverhalt Der Beschuldigte und der Geschädigte fuhren am 29. August 2020 kurz vor dem Vorfall auf der dem Unfallort vorangehenden Waldstrecke der D.________ (Strasse) entlang in Richtung G.________. Es handelt sich um eine kurvige, enge Strasse ohne Mittelstreifen, welche im Wald mehrere Kuppen aufweist. Die erlaubte Höchst- geschwindigkeit beträgt auf dem betroffenen Abschnitt der D.________ (Strasse) 80 km/h. Der Geschädigte fuhr mit seinem Personenwagen zuerst in den Wald, worauf bald eine Linkskurve kam. Er sah im Innenspiegel den Beschuldigten mit seinem Perso- nenwagen hinter sich fahren. Der Geschädigte fuhr mit einer Geschwindigkeit von 60 km/h weiter und über eine Kuppe, wobei der Beschuldigte hinter ihm fuhr. Ob der 11 Beschuldigte hierbei genügend Abstand zum Personenwagen des Geschädigten wahrte, erscheint fraglich, jedenfalls brachte der Geschädigte seinen Personenwa- gen beinahe bis zum Stillstand, um den Beschuldigten überholen zu lassen. Die Waldstrecke endete nach einer Rechtskurve. Entlang des Waldrandes führte ein Waldweg namens H.________, welcher die D.________ (Strasse) kreuzte. Nach diesem Waldweg und bis zur Kreuzung mit dem Weg I.________ folgten auf beiden Seiten der D.________ (Strasse) Ackerfelder. Unmittelbar nach der Kreuzung mit dem Weg I.________ folgt die Beschränkung der Höchstgeschwindigkeit auf 40 km/h. Der Beschuldigte schaute bei der Rechtskurve vor dem Ausgang des Waldes in den Rückspiegel und sah den Geschädigten dabei nicht. Als der Geschädigte den Aus- gang des Waldes erreichte, sah er den Beschuldigten wieder. Nach dem Waldweg H.________ und vor dem Weg I.________ bremste der Beschuldigte auf der D.________ (Strasse), C.________ (Ort), um ca. 11:55 Uhr, ohne ersichtlichen Grund von einer Geschwindigkeit von 70-75 km/h auf 30-40 km/h ab. Er tat dies, weil er wegen des Fahrverhaltens des Geschädigten auf der Waldstrecke enerviert war, der hinter ihm fahrende Geschädigte seines Erachtens zu schnell fuhr, die Ge- schwindigkeit anpassen sollte und um ihm eine Lektion zu erteilen. Dieses Brems- manöver des Beschuldigten führte dazu, dass der Geschädigte mit seinem Perso- nenwagen frontal mit dem Heck des Personenwagens des Beschuldigten kollidierte. Der Vorfall ereignete sich zwischen den beiden Wegen H.________ und I.________ ungefähr auf der Höhe des Senkloches auf einem offenen und übersichtlichen Gelände und bei trockener Strasse. Es befanden sich auf der D.________ (Strasse) im Zeitpunkt des Vorfalls kein Hindernis und keine weiteren Verkehrsteilnehmer. III. Rechtliche Würdigung 13. Ausführungen der Verteidigung Fürsprecher B.________ führte anlässlich der Berufungsverhandlung vom 14. Fe- bruar 2023 in Bezug auf die rechtliche Würdigung aus (pag. 228 f.), betreffend Nöti- gung habe eine Verfahrenseinstellung stattzufinden, und verwies diesbezüglich auf pag. 146. Im Übrigen äusserte er sich nicht zur rechtlichen Würdigung des Bewei- sergebnisses. 14. Vorbehalt der abweichenden rechtlichen Würdigung (Nötigung) Die Vorinstanz hat sich gestützt auf Art. 344 StPO vorbehalten, den angeklagten Sachverhalt rechtlich als Nötigung zu würdigen (pag. 70). In der Urteilsbegründung hält sie diesbezüglich fest, dass die Tatbestandselemente der Nötigung im Sachver- halt nicht umschrieben seien und somit dem Anklagegrundsatz nicht standhalten würden, weshalb diesbezüglich auch keine Verurteilung ergehen könne (Ziff. III.2.2 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 146). Die Vorinstanz führt weiter zu- sammengefasst aus, sie habe in der irrigen Annahme, es liege ein Anwendungsfall des Grundsatzes «ne bis in idem» vor, aufgrund des Schuldspruchs wegen schwerer Verletzung der Verkehrsregeln auf eine separate Einstellung in Bezug auf die Nöti- gung verzichtet (Ziff. III.2.2 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 146). Da 12 die Verkehrsregelverletzung und die Nötigung im Verhältnis der echten Konkurrenz stünden, könne keine «ne bis in idem»-Sperrwirkung entfalten, weshalb in Bezug auf die Nötigung eine Einstellung hätte erfolgen müssen (Ziff. III.2.2 der erstinstanzli- chen Urteilsbegründung; pag. 146). Die Vorinstanz habe aber auf eine Korrektur des Dispositivs verzichtet, weil die Prüfung der Nötigung weder auf Seiten der Verteidi- gung noch auf Seiten des Gerichts einen massgeblichen Zusatzaufwand generiert habe und daher für die Einstellung keine Kosten auszuscheiden gewesen wären und die Korrektur des Dispositivs für den Beschuldigten keine Vorteile mit sich gebracht hätte (Ziff. III.2.2 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 146). Zu Recht hat die Vorinstanz das Verfahren wegen Nötigung nicht eingestellt. So muss diesbezüglich aus den nachfolgenden Gründen richtigerweise keine Einstel- lung erfolgen. Zunächst ist fraglich, ob der Vorbehalt der abweichenden rechtlichen Würdigung des angeklagten Sachverhalts unter dem Tatbestand der Nötigung überhaupt zulässig war. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, mangelte es vorliegend von Vornherein an der Umschreibung der Tatbestandsmerkmale der Nötigung im angeklagten Sach- verhalt gemäss Strafbefehl vom 19. November 2020. Voraussetzung für eine zuläs- sige abweichende rechtliche Würdigung ist stets, dass der eingeklagte Sachverhalt sämtliche erforderlichen Tatbestandselemente des ins Auge gefassten anderen De- likts genügend umschreibt (Urteil des Bundesgerichts 6B_702/2013 vom 26. Novem- ber 2013 E. 1; Urteil des Bundesgerichts 6B_754/2013 vom 26. November 2013 E. 1). Wo dies nicht zutrifft, ist – soweit zulässig – nach Art. 333 StPO vorzugehen. Im Ergebnis war der Vorbehalt der abweichenden rechtlichen Würdigung des ange- klagten Sachverhalts unter dem Tatbestand der Nötigung vorliegend von Vornherein nicht zulässig. Sodann wäre das Verfahren betreffend Nötigung auch bei Zulässigkeit dieses Vor- behalts der abweichenden rechtlichen Würdigung nicht einzustellen. Gemäss Art. 329 Abs. 1 StPO wird das Verfahren eingestellt, wenn Prozessvoraussetzungen nicht erfüllt sind oder Verfahrenshindernisse bestehen. Dies ist vorliegend offensicht- lich nicht der Fall. Auch ein Freispruch hätte nicht erfolgen müssen. Würdigt das Gericht den Anklage- sachverhalt lediglich rechtlich anders als die Anklagebehörde und behandelt diesen vollständig, erfolgt kein Freispruch (BGE 142 IV 378 E. 1.3). Wie bereits ausgeführt, waren die Tatbestandsmerkmale der Nötigung im angeklagten Sachverhalt nicht um- schrieben. Dementsprechend konnte kein Schuldspruch wegen Nötigung ergehen. Vorliegend hat sich die Vorinstanz eingehend mit dem angeklagten Sachverhalt be- fasst und diesen vollumfänglich behandelt. Folglich hat in Bezug auf die Nötigung auch kein Freispruch zu erfolgen. 15. Theoretische Ausführungen zur groben Verkehrsregelverletzung durch brüs- kes Bremsen (Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 37 Abs. 1 SVG und Art. 12 Abs. 2 der Verkehrsregelverordnung [VRV; SR 741.11]) Für die theoretischen Ausführungen zur groben Verkehrsregelverletzung wird auf die korrekten Erwägungen der Vorinstanz verwiesen (Ziff. III.1.1 der erstinstanzlichen 13 Urteilsbegründung; pag. 142 ff.). Teilweise wiederholend und ergänzend ist Folgen- des festzuhalten: Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG bestraft, wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. Die Verkehrsregeln finden sich zunächst im ebenso benannten III. Titel des SVG, in Art. 26–57 SVG. Weitere Verkehrsregeln finden sich im Verordnungsrecht, insb. in der VRV. Der Führer, der anhalten will, hat nach Möglichkeit auf die nachfolgenden Fahrzeuge Rücksicht zu nehmen (Art. 37 Abs. 1 SVG). Dieser Artikel erfasst nach seinem Wort- laut nur das freiwillige und voraussehbare Halten. An der Freiwilligkeit und möglichen Rücksichtnahme gebricht es, wenn ein Fahrzeuglenker wegen äusserer Umstände, bspw. verkehrsbedingt durch einen anderen Verkehrsteilnehmer, wegen eines plötz- lich auf der Fahrbahn auftauchenden Hindernisses, wie ein Wirbeltier, durch Ver- kehrsregelung oder aus fahrzeugtechnischen Gründen sofort bremsen muss (BGE 137 IV 326 E. 3.3.3). Brüskes Bremsen und Halten sind nur gestattet, wenn kein Fahrzeug folgt und im Notfall (Art. 12 Abs. 2 VRV). Das überraschende Bremsen schliesst ein brüskes Bremsen mit ein (Urteil des Bundesgerichts 6B_920/2021 vom 9. Februar 2022 E. 1.4). Nebst dem grundlos scharfen oder einigermassen kräftigen Bremsen aus Böswilligkeit mit dem Zweck, den nachfolgenden Lenker zu erschrecken oder gar eine Auffahrkollision zu provozieren, bremst auch brüsk, wer – wenn ein anderes Fahrzeug folgt – auf Autobahnen sein Fahrzeug durch Bremsen mehr als nur unwe- sentlich verzögert (BGE 137 IV 326 E. 3.3.3). Ein Notfall im Sinne von Art. 12 Abs. 2 VRV liegt immer vor, wenn wegen eines plötzlich auftauchenden Hindernisses aus Sicherheitsgründen sofort gebremst werden muss. Erforderlich ist kein zwingender Grund, da lediglich das unnötige plötzliche Anhalten untersagt ist. Die Frage, ob das unvermittelte Bremsen unnötigerweise erfolgte, kann nicht generell, sondern nur im konkreten Fall unter Würdigung der Umstände entschieden werden. Festzuhalten ist, dass ein Schikanestopp, d.h. ein brüskes Anhalten oder Bremsen ohne einen Notfall mit dem Zweck der Schikane, wie dem Erteilen einer Lektion oder des Erzie- hens eines anderen Verkehrsteilnehmers, nicht zulässig ist (BGE 137 IV 326 E. 3.3.3). Das nicht verkehrsbedingte, vorsätzliche «Ausbremsen» eines Verkehrsteilnehmers (sog. «Schikanestopp», bisweilen zu Zwecken der Massregelung und Nötigung ein- gesetzt) stellt in der Regel eine grobe Verkehrsregelverletzung dar (GERHARD FIOLKA, in: Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, 1. Auflage 2014, N 89 zu Art. 90). In objektiver Hinsicht setzt die Annahme einer schweren Widerhandlung bzw. einer groben Verkehrsregelverletzung voraus, dass die Verkehrssicherheit ernsthaft ge- fährdet wurde. Dabei genügt eine erhöhte abstrakte Gefährdung. Wesentliches Kri- terium für die Annahme einer erhöhten abstrakten Gefahr ist die Nähe der Verwirkli- chung. Die allgemeine Möglichkeit der Verwirklichung einer Gefahr genügt demnach nur zur Erfüllung des Tatbestands von Art. 90 Abs. 2 SVG, wenn in Anbetracht der 14 Umstände der Eintritt einer konkreten Gefährdung oder gar einer Verletzung nahe- liegt (BGE 142 IV 93 E. 3.1). In subjektiver Hinsicht ist grundsätzlich sowohl die (eventual-)vorsätzliche als auch die fahrlässige Handlung erfasst (Art. 100 Abs. 1 SVG). Der Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG erfordert in subjektiver Hinsicht ein rücksichtsloses oder sonst schwer- wiegend verkehrswidriges Verhalten, d.h. ein schweres Verschulden, bei fahrlässi- ger Begehung grobe Fahrlässigkeit (BGE 142 IV 93 E. 3.1). Dies ist immer zu beja- hen, wenn der Täter sich der allgemeinen Gefährlichkeit seiner verkehrswidrigen Fahrweise bewusst ist (BGE 130 IV 32 E. 5.1). 16. Subsumtion Gemäss Beweisergebnis ereignete sich das Bremsmanöver des Beschuldigten auf einer Nebenstrasse ausserorts, bei der die Höchstgeschwindigkeit 80 km/h betrug. Auf der Höhe der Unfallstelle befanden sich auf beiden Seiten der D.________ (Strasse) Ackerfelder und die Strassenverhältnisse waren übersichtlich und die Strasse trocken. Im Zeitpunkt des Vorfalls befand sich kein Hindernis auf der Strasse und abgesehen von den Personenwagen des Beschuldigten und des Geschädigten gab es keine weiteren Verkehrsteilnehmer, welche ein Abbremsen begründet hätten. Der Beschuldigte bremste von einer Geschwindigkeit von 70-75 km/h ohne ersicht- lichen Grund auf 30-40 km/h ab. Er bremste somit in nicht unwesentlicher Art und Weise brüsk ab. Es ist gestützt auf das Beweisergebnis sodann erwiesen, dass der Beschuldigte freiwillig abbremste und auch nicht wegen äusserer Umstände brem- sen musste. Es lag insbesondere kein Notfall vor. Im Ergebnis bremste der Beschul- digte ohne Rücksicht auf den nachfolgenden Personenwagen und handelte schwer- wiegend verkehrswidrig. Der Beschuldigte gefährdete mit seinem Bremsmanöver die Verkehrssicherheit ernsthaft und schuf angesichts des tatsächlich verursachten Sachschadens nicht nur eine abstrakte, sondern auch eine konkrete Gefahr. Mit Blick auf die vorgenannte bundesgerichtliche Rechtsprechung handelte es sich um einen sogenannten Schi- kanestopp. Durch die Missachtung der wichtigen Bestimmungen von Art. 37 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 12 Abs. 2 VRV beging der Beschuldigte somit objektiv eine grobe Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG. Der Beschuldigte bremste, weil er wegen des Fahrverhaltens des Geschädigten auf der vorangehenden Waldstrecke enerviert war, der hinter ihm fahrende Geschädigte seines Erachtens zu schnell fuhr, die Geschwindigkeit anpassen sollte und um die- sem bewusst eine Lektion zu erteilen. Damit handelte der Beschuldigte direkt vor- sätzlich. Im Ergebnis ist der Beschuldigte mit der Vorinstanz schuldig zu erklären wegen gro- ber Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 2 i.V.m. Art. 37 Abs. 1 SVG und Art. 12 Abs. 2 VRV. 15 IV. Strafzumessung 17. Ausführungen der Verteidigung Fürsprecher B.________ beantragte, wie bereits festgehalten, in Bezug auf die grobe Verkehrsregelverletzung i.S.v. Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 37 Abs. 1 SVG und Art. 12 Abs. 2 VRV einen vollumfänglichen Freispruch und äusserte sich daher nicht zur Strafzumessung. 18. Allgemeine Ausführungen Vorab kann auf die korrekten Ausführungen der Vorinstanz zur Strafzumessung ver- wiesen werden (Ziff. IV.1 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 146 f). Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer her- vorruft oder in Kauf nimmt (Art. 90 Abs. 2 SVG). Der Strafrahmen reicht demnach von drei Tagessätzen Geldstrafe (Art. 34 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB; SR 311.0]) bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe. Die Kammer ist an das Verbot der reformatio in peius gebunden. Sie darf das vorinstanzliche Urteil (Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 150.00, aus- machend CHF 1‘500.00) nicht zu Ungunsten des Beschuldigten abändern. Demge- genüber können in der Berechnung die Strafanteile für die einzelnen Delikte auch mit höheren Werten eingesetzt werden, als sie von der Vorinstanz verwendet wur- den, denn das Verschlechterungsverbot wirkt sich nur auf das Ergebnis, mithin das Dispositiv des Urteils aus, nicht auf dessen Begründung (BGE 139 IV 282 E. 2.6). Die tat- und täterangemessene Strafe ist grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens festzusetzen. Dieser ist nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint (vgl. BGE 136 IV 55 E. 5.8). Vorliegend liegen keine Gründe dafür vor, den ordentlichen Strafrahmen zu verlassen. 19. Konkrete Strafzumessung 19.1 Strafart Das Gericht kann statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn: (a.) eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Ver- brechen oder Vergehen abzuhalten; oder (b.) eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann (Art. 41 Abs. 1 StGB). Die Geldstrafe stellt die Hauptsanktion im Bereich der kleinen und mittleren Kriminalität dar, da die Freiheitstrafen nur aus- gefällt werden müssen, wenn der Staat nicht auf andere Weise die öffentliche Si- cherheit gewährleisten kann. Kommen sowohl eine Geldstrafe als auch eine Frei- heitsstrafe in Betracht und scheinen beide den begangenen Fehler angemessen zu sanktionieren, ist es im Allgemeinen nach dem Verhältnismässigkeitsprinzip ange- bracht, der Ersteren den Vorrang zu gewähren, die in das Vermögen des Betroffenen eingreift und daher eine mildere Strafe als eine seine persönliche Freiheit treffende Freiheitsstrafe darstellt. Die Wahl der Sanktion muss in erster Linie unter Berück- sichtigung der Angemessenheit der Strafe, ihrer Auswirkungen auf den Täter und 16 auf seine soziale Situation sowie ihrer Wirksamkeit unter dem Gesichtswinkel der Prävention erfolgen. Daneben ist das Verschulden des Täters nicht entscheidend, aber zu berücksichtigen (BGE 144 IV 313 E. 1.1.1 S. 317 = Pra 2019 Nr. 58; vgl. BGE 147 IV 241 E. 3.2 S. 245 f. = Pra 2022 Nr. 17). Der Beschuldigte ist zwar einmal einschlägig vorbestraft, dennoch ist unter Berück- sichtigung der Tatkomponenten vorliegend – wie dies die Vorinstanz zutreffend festhält (Ziff.IV.2.4 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 148) – einzig eine Geldstrafe als verhältnismässig zu betrachten. Gegenteiliges würde ohnehin dem Verbot der reformatio in peius widersprechen. 19.2 Objektive und subjektive Tatkomponenten (Tatverschulden) Wie die Vorinstanz zutreffend festhält, geben die Richtlinien für die Strafzumessung des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staats- anwälten in der Version gültig per 1. Januar 2021 (nachfolgend: VBRS-Richtlinien) Anhaltspunkte für die angemessene Strafhöhe bei einem sog. Referenzsachverhalt. Allerdings stützt sich die Vorinstanz bei der konkreten Strafzumessung nicht auf den einschlägigen Referenzsachverhalt. So ist zwar richtig, dass die VBRS-Richtlinien für Widerhandlungen auf Autobahnen und Autostrassen für brüskes Abstoppen ohne Not bei nachfolgendem Fahrzeug (Schikanestopp) grundsätzlich eine Strafe ab 12 Strafeinheiten empfehlen (vgl. Punkt 1.VIII.3.5, S. 23 der VBRS-Richtlinien). Vorliegend handelt es sich bei der be- troffenen Strasse indes weder um eine Autobahn noch um eine Autostrasse. So er- eignete sich der zu beurteilende Vorfall auf einer Nebenstrasse ausserorts. Die VBRS-Richtlinien sehen für den vorliegend zu beurteilenden Fall keinen beson- deren Referenzsachverhalt vor. Für grobe Verkehrsverletzungen nach Art. 90 Abs. 2 SVG empfehlen die VBRS-Richtlinien im Allgemeinen, diese in der Regel mit einer Strafe ab 12 Strafeinheiten zu sanktionieren (vgl. Punkt 1.I.2., S. 7 der VBRS-Richt- linien). Im Übrigen sahen bereits die VBRS-Richtlinien, welche per 1. Januar 2020 gültig waren, diese Sanktionierung vor. Betreffend die vorliegende objektive Tatschwere ist festzuhalten, dass der Beschul- digte durch das unbegründete und brüske Bremsen auf der Nebenstrasse ausserorts nicht nur sich selbst und seine Ehefrau gefährdete, sondern auch den Geschädigten und dessen Ehefrau. Die Gefahr, welche vom Beschuldigten ausging, darf nicht so- wohl bei der Qualifizierung seines Verhaltens als grobe Verkehrsregelverletzung als auch beim objektiven Tatverschulden zu seinen Lasten gewertet werden. Allerdings ist innerhalb des Strafrahmens zu gewichten, wie schwer der Verstoss gegen die Verkehrsregeln wiegt. Hierbei ist insbesondere den Strassen- und Verkehrsverhält- nissen Beachtung zu schenken. Der Tatbestand der groben Verkehrsverletzung durch brüskes Abbremsen (Schika- nestopp) erfasst beispielsweise auch Konstellationen auf Autobahnen bei dichtem Verkehr bei Schnee. Vorliegend gab es auf der betroffenen Nebenstrasse ausserorts nur wenig Verkehr, die Strasse war trocken und keine der beteiligten Personen erlitt Verletzungen. Diese Umstände wirken sich grundsätzlich verschuldensmindernd aus. Nichtsdestotrotz schuf der Beschuldigte mit seinem Verhalten eine gewisse Ge- fahr für Leib und Leben. 17 Verschuldenserhöhend wirkt sich insbesondere aus, dass der Beschuldigte nur des- wegen brüsk abbremste, weil er dem Geschädigten eine Lektion erteilen wollte. So war der Beschuldigte nach wie vor über das Fahrverhalten des Geschädigten auf der vorangehenden Waldstrecke enerviert. Diese verwerflichen Beweggründe des Be- schuldigten wirken sich verschuldenserhöhend aus. Zudem sind keine Gründe ersichtlich, weshalb es dem Beschuldigten nicht möglich gewesen wäre, sich rechtskonform zu verhalten. Die Tat war also vermeidbar, was sich ebenfalls verschuldenserhöhend auswirkt. Im Ergebnis erscheint die von der Vorinstanz begründete hypothetische Strafe von 12 Tagessätzen mit Blick auf die Tatkomponenten nicht zu hoch. 19.3 Täterkomponenten Auch die Ausführungen betreffend Täterkomponenten sind im Wesentlichen zutref- fend. Entgegen der Ausführungen der Vorinstanz ist indessen festzuhalten, dass der Beschuldigte strafrechtlich einschlägig vorbestraft ist. Gemäss aktuellem Strafregisterauszug (pag. 208 f.) und den edierten Akten der Re- gionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland des Verfahrens BM 16 34808 wurde der Beschuldigte mit Strafbefehl vom 7. September 2016 wegen einfacher und gro- ber Verletzung der Verkehrsregeln nach Art. 90 Abs. 1 und 2 SVG (Nichteinhalten eines ausreichenden Abstandes beim Hintereinanderfahren sowie Rechtsüberholen auf der Autobahn am 28. Juni 2016) schuldig gesprochen und zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu CHF 140.00, bedingt vollziehbar mit einer Probezeit von 2 Jahren, sowie einer Busse von CHF 1'000.00 verurteilt. Folge dieser Verurteilung war der Entzug des Führerausweises für Motorfahrzeuge für die Dauer von drei Mo- naten (vgl. edierte Akten des Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamts mit der Refe- renz 25.789.581). Diese Vorstrafe ist grundsätzlich straferhöhend zu berücksichti- gen. Sodann ist darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte am 25. Mai 2006 wegen gro- ber Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 2 aSVG schuldig gespro- chen wurde und zu einer Freiheitsstrafe von 14 Tagen, bedingt vollziehbar mit einer Probezeit von 2 Jahren, sowie einer Busse von CHF 1'500.00 verurteilt wurde. Dies ergibt sich aus den edierten Akten der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittel- land des Verfahrens BM 16 34808. Der Beschuldigte fiel mit seinem Fahrverhalten mithin auch vor der Verurteilung vom 7. September 2016 und der Verurteilung mit Urteil des Obergerichts vom 14. Februar 2023 bereits auf. Das Verhalten des Beschuldigten nach der Tat und im Strafverfahren ist nicht zu beanstanden. Er war nicht geständig und zeigte weder Einsicht noch Reue. Diese Umstände sind neutral zu werten. Des Weiteren sind keine Gründe einer erhöhten Strafempfindlichkeit des Beschuldigten auszumachen. Insgesamt würden die Täterkomponenten grundsätzlich angesichts der einschlägi- gen Vorstrafe vom 7. September 2016 straferhöhend ins Gewicht fallen. Aufgrund des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO; sog. Verbot der reformatio in peius) ist dennoch auf die von der Vorinstanz festgelegten 12 Tagessätzen abzustel- len. 18 19.4 Konkrete Strafe und Tagessatzhöhe Nach dem Gesagten resultiert für die grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine Strafe von insgesamt 12 Tagessätzen. Ein Tagessatz beträgt in der Regel mindestens CHF 30.00 und höchstens CHF 3‘000.00. Ausnahmsweise, wenn die persönlichen und wirtschaftlichen Verhält- nisse des Täters dies gebieten, kann der Tagessatz bis auf 10 Franken gesenkt wer- den. Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstüt- zungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB). Nach Angaben des Beschuldigten erzielt dieser ein monatliches Nettoeinkommen von CHF 6’250 (inkl. Anteil 13. Monatslohn; pag. 206 und pag. 219 Z. 37-38). Seine Ehefrau verdient monatlich CHF 3‘700.00 (pag. 206). Entsprechend erachtet die Kammer eine Tagessatzhöhe von (abgerundet) CHF 150.00 als angemessen. Die- ser berechnet sich gestützt auf das Einkommen des Beschuldigten von monatlich CHF 6'250.00, wovon zunächst pauschal 25% abzuziehen sind. Um die tatsächlich zu berücksichtigenden Unterstützungsbeiträge zu berechnen, ist das monatliche Nettoeinkommen der Ehefrau abzuziehen und ein Unterstützungsabzug von 15% vorzunehmen. Total sind daher Unterstützungsabzüge von CHF 148.13 zu berück- sichtigen. Das massgebliche monatliche Einkommen beträgt somit CHF 4'539.38, was dividiert durch 30 und abgerundet die Tagessatzhöhe von CHF 150.00 ergibt. Der Beschuldigte wird folglich zu einer Geldstrafe von 12 Tagessätzen – vorbehalt- lich der Ausfällung einer Verbindungsbusse – zu CHF 150.00, ausmachend CHF 1‘800.00, verurteilt. 20. Strafvollzug Hinsichtlich der theoretischen Ausführungen zum bedingten Vollzug nach Art. 42 Abs. 1 StGB kann vollumfänglich auf die korrekten Erwägungen der Vorinstanz ver- wiesen werden (Ziff. IV.2.7 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 149). Das Gericht darf den Entscheid nicht zum Nachteil des Beschuldigten abändern, da das Rechtsmittel nur zu seinen Gunsten ergriffen worden ist (Art. 391 Abs. 2 StPO; «reformatio in peius»). Zweck von Art. 391 Abs. 2 StPO ist es, dem Beschuldigten zu erlauben, sein Recht auf Berufung auszuüben, ohne zu befürchten, strenger be- straft zu werden. Die Aussicht, der Wohltat des in erster Instanz gewährten bedingten Strafvollzugs, auch nur teilweise, verlustig zu gehen, ist geeignet, den Beschuldigten davon abzubringen, eine Berufung zu erheben, da die für ihn günstigste Situation jene ist, in der die Strafe, die er unvermeidlich zu verbüssen haben wird, das heisst deren unbedingter Teil, kürzer ist. Demzufolge verletzt die Verweigerung eines in erster Instanz gewährten bedingten Strafvollzuges durch die Rechtsmittelinstanz selbst dann das Verbot der reformatio in peius, wenn parallel dazu die Gesamtdauer der Strafe herabgesetzt wird (BGE 142 IV 89 E. 2.1 S. 90 f. = Pra 2016 Nr. 102). Der Beschuldigte ist entgegen der Ausführungen der Vorinstanz wegen einer groben Verkehrsregelverletzung einschlägig vorbestraft. Die vorliegend zu beurteilende Tat 19 wurde am 29. August 2020 begangen. Der Beschuldigte wurde – wie bereits ausge- führt – mit Strafbefehl vom 7. September 2016 wegen einfacher und grober Verlet- zung der Verkehrsregeln nach Art. 90 Abs. 1 und 2 SVG schuldig gesprochen und zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu CHF 140.00, bedingt vollziehbar mit ei- ner Probezeit von 2 Jahren, sowie einer Busse von CHF 1'000.00 verurteilt. Dem- entsprechend ist grundsätzlich infrage zu stellen, ob dem Beschuldigten eine un- günstige Legalprognose hätte gestellt werden müssen. Da die Anordnung eines unbedingten Strafvollzugs vorliegend aber ohnehin gegen das Verschlechterungsverbot nach Art. 391 Abs. 2 StPO verstossen würde, ist die Strafe vorliegend bedingt, mit einer Probezeit von 2 Jahren, auszusprechen. 21. Verbindungsbusse Eine bedingte Strafe kann mit einer Busse nach Artikel 106 verbunden werden (Art. 42 Abs. 4 StGB). Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so ist der Höchstbetrag der Busse 10 000 Franken (Art. 106 Abs. 1 StGB). Der Richter spricht im Urteil für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, eine Ersatzfreiheitsstrafe von mindestens einem Tag und höchstens drei Monaten aus (Art. 106 Abs. 2 StGB). Das Gericht bemisst Busse und Ersatzfreiheitsstrafe je nach den Verhältnissen des Täters so, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist (Art. 106 Abs. 3 StGB). Mit der Verbindungsbusse soll im Bereich der Massendelinquenz die Möglichkeit ge- schaffen werden, eine spürbare Sanktion zu verhängen. Die Bestimmung dient in erster Linie dazu, die Schnittstellenproblematik zwischen der gemäss Art. 105 Abs. 1 StGB stets unbedingten Busse für Übertretungen und der bedingten Geldstrafe für Vergehen zu entschärfen. Auf Massendelikte, die im untersten Bereich bloss mit Bussen geahndet werden, soll auch mit einer unbedingten Sanktion reagiert werden können, wenn sie die Schwelle zum Vergehen überschreiten. Insoweit, also im Be- reich der leichteren Kriminalität, verhilft Art. 42 Abs. 4 StGB zu einer rechtsgleichen Sanktionierung. Die Verbindungsbusse trägt ferner dazu bei, das unter spezial- und generalpräventiven Gesichtspunkten eher geringe Drohpotential der bedingten Geldstrafe zu erhöhen. Dem Verurteilten soll ein Denkzettel verabreicht werden kön- nen, um ihm den Ernst der Lage vor Augen zu führen und zugleich zu zeigen, was bei Nichtbewährung droht. Die bedingte Strafe und die Verbindungsbusse müssen in ihrer Summe schuldangemessen sein. Die Verbindungsbusse darf also zu keiner Straferhöhung führen. Der Verbindungsbusse darf gegenüber der bedingten Strafe nur untergeordnete Bedeutung zukommen. Die Obergrenze beträgt grundsätzlich ei- nen Fünftel (BGE 146 IV 145 E. 2.2 S. 147 f.). Der Vorinstanz kann insofern gefolgt werden, als eine Verbindungsbusse auszuspre- chen ist. So erachtet sie eine Verbindungsbusse als spürbare Sanktion neben der bedingt vollziehbaren Geldstrafe sowohl aus spezial- als auch aus generalpräventi- ven Gesichtspunkten als gerechtfertigt. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, sind vorliegend 2 Tagessätze auszuscheiden und als Verbindungsbusse auszusprechen. Wie dargelegt, ging die Vorinstanz indes bei der Bestimmung der Höhe der Verbin- dungsbusse nicht von der einschlägigen Bestimmung in den VBRS-Richtlinien aus. Gemäss den VBRS-Richtlinien wird für sonstige Fahrfehler auf übrigen Strassen 20 eine Verbindungsbusse von CHF 300.00 empfohlen (vgl. Punkt 1.I.2, S. 7 der VBRS- Richtlinien). Zudem würde die Ausfällung einer Verbindungsbusse von CHF 500.00 den grundsätzlich zulässigen Fünftel der bedingt vollziehbaren Geldstrafe über- schreiten. Der Beschuldigte ist somit zu einer Verbindungsbusse in der Höhe von CHF 300.00 zu verurteilen. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 2 Tage festgesetzt. 22. Fazit Strafzumessung Der Beschuldigte wird folglich zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 150.00, ausmachend CHF 1’500.00, verurteilt. Der Strafvollzug wird aufge- schoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgelegt. Sodann wird der Beschuldigte zu einer Verbindungsbusse von CHF 300.00 verurteilt, wobei die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung auf 2 Tage festgelegt wird. V. Kosten und Entschädigung 23. Verfahrenskosten Fällt die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so befindet sie über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung neu (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, soweit sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten wurden auf insgesamt CHF 1‘700.00 festge- setzt (pag. 118). Das erstinstanzliche Urteil wird mit Ausnahme der Korrektur der Höhe der Verbindungsbusse vollumfänglich bestätigt. Diese Korrektur ist indes von untergeordneter Bedeutung und rechtfertigt keine Ausscheidung von Verfahrenskos- ten. Der Beschuldigte hat mithin die erstinstanzlichen Verfahrenskosten vollumfäng- lich zu tragen. Die Kosten im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien nach Massgabe ihres Ob- siegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Im Rechtsmittelverfahren werden die Verfahrenskosten auf CHF 3‘500.00 festgesetzt (Art. 24 Abs. 1 Bst. a des Ver- fahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]). Wie bereits festgehalten, wird das erstinstanzliche Urteil mit Ausnahme der Korrektur der Höhe der Verbindungsbusse vollumfänglich bestätigt. Dementsprechend unter- liegt der Beschuldigte im Berufungsverfahren nahezu vollumfänglich. Auch betref- fend Berufungsverfahren rechtfertigt sich somit keine Ausscheidung von Verfahrens- kosten. Der Beschuldigte hat demnach auch die oberinstanzlichen Verfahrenskosten vollumfänglich zu tragen. 24. Entschädigung Der Kostenentscheid präjudiziert die Entschädigungsfolgen. Bei Auferlegung der Kosten ist grundsätzlich keine Entschädigung auszurichten. Umgekehrt hat die be- schuldigte Person Anspruch auf Entschädigung, soweit die Kosten von der Staats- kasse übernommen werden (BGE 137 IV 352 E. 2.4.2; Urteile des Bundesgerichts 21 6B_877/2016 vom 13. Januar 2017 E. 5.4 und 6B_1247/2015 vom 15. April 2016 E. 1.3 mit Hinweisen). Entsprechend dem Verfahrensausgang und den vorangehenden Ausführungen zur Verteilung der Verfahrenskosten hat der Beschuldigte somit keinen Anspruch auf Entschädigung. 22 VI. Dispositiv Die 2. Strafkammer erkennt: I. A.________ wird schuldig erklärt: der groben Verletzung der Verkehrsregeln, begangen am 29. August 2020, ca. 11:55 Uhr, in C.________ (Ort), D.________ (Strasse), durch brüskes Bremsen ohne ersichtlichen Grund (Schikanestopp) und in Anwendung der Artikel 34, 36, 42 Abs. 1 und 2, 44, 47, 106 StGB 37 Abs. 1, 90 Abs. 2 SVG 12 Abs. 2 VRV 422 ff., 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 StPO verurteilt: 1. Zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 150.00, ausmachend CHF 1’500.00. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 2. Zu einer Verbindungsbusse von CHF 300.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 2 Tage festgesetzt. 3. Zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 1’700.00. 4. Zur Bezahlung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 3'500.00. II. Schriftlich zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Berufungsführer, v.d. Fürsprecher B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Vorinstanz - der Koordinationsstelle Strafregister (Urteil mit Begründung; nach unbenutztem Ab- lauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) - dem Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern, Abteilung Adminis- trative Verkehrssicherheit (Urteil mit Begründung, innert 10 Tagen) - der J.________ (Versicherung) (Referenz-Nr. 16.455.801/0006; Urteil mit Begrün- dung, nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) 23 Bern, 14. Februar 2023 Im Namen der 2. Strafkammer (Ausfertigung: 29. März 2023) Der Präsident i.V.: Obergerichtsuppleant Sarbach, i.V. Oberrichter Schmid Die Gerichtsschreiberin: Windler Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 24