Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwältin E.________ für die amtliche Verteidigung von D.________ im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 4'521.26. D.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von CHF 4'521.26 zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Rechtsanwältin E.________ hat kein volles Honorar geltend gemacht. VII. Weiter wird verfügt: